AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma ferax Klebstoffe + Dichtstoffe e.K., 86653 Monheim (Stand: 14.03.2014)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S. des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(2) Unsere AVB gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Unsere AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Bestellers schriftlich angenommen oder bestätigt oder die bestellten Waren ausgeliefert haben.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Soweit wir aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden, werden wir von der Lieferpflicht frei. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir den Besteller unverzüglich informieren und eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
§ 3 Elektronische Rechnungsstellung per E-Mail
(1) Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir Rechnungen auch auf elektronischem Weg per E-Mail an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse zusenden. Der Besteller verzichtet auf eine postalische Zusendung von Rechnungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Rechnungszusendungen per E-Mail ordnungsgemäß an die von ihm bekannt gegebene E-Mail- Adresse zugestellt werden können. Er wird insbesondere technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an uns (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einem gültigen Rechnungszugang nicht entgegen.
(2) Der Besteller hat uns eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen zugestellt werden sollen, unverzüglich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Besteller zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn uns der Besteller eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat.
(3) Der Kunde kann sein Einverständnis mit der elektronischen Zusendung von Rechnungen per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung des schriftlichen Widerrufs erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die uns zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift zugestellt. Wir behalten uns das Recht vor, die Zusendung von Rechnungen per E-Mail jederzeit selbständig in eine postalische Zusendung der Rechnungen an die zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere angegebenen Preise verstehen sich ab Werk/Lager. In den Preisen nicht enthalten sind – soweit nicht anders vereinbart – die Kosten für Transport, Transportversicherung und die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zusätzlich berechnet. In den Preisen ebenfalls nicht enthalten sind bei Exportlieferungen etwaige Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Eine Rechnung gilt nur dann als bezahlt, wenn uns der Gegenwert in voller Höhe des Rechnungsbetrages auf dem in der Rechnung genannten Konto gutgeschrieben wird. Wenn wir Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum erhalten, gewähren wir 2 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
(4) Wir sind - auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Bestellers - stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Besteller hat ein Aufrechnungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit es auf Gegenansprüche gestützt wird, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(6) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die Zeit, die bis zur Leistung der Sicherheit vergangen ist.
(7) Bei Verträgen, die unsere Lieferung oder Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über vier Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss bis zur Vertragserfüllung Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von höheren Löhnen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Beststeller auf Verlangen nachweisen.
§ 5 Transport, Verpackung
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Wahl des Transportmittels, des Transportweges und der Art der Verpackung uns überlassen. Einwegverpackungen nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern oder auf Leihpaletten, sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung leer und frachtfrei an uns zurückzusenden. Der Besteller haftet für von ihm zu vertretende Schäden an den Leihgegenständen.
§ 6 Lieferung, Lieferzeit
(1) Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art voraus. Kommt der Besteller derartigen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk/Lager verlassen hat oder wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft der Ware an den Besteller mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.
(2) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teilleistungen sind zulässig.
(3) Betriebsstörungen sowohl bei uns als auch bei Zulieferern, die durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände außerhalb unserer Einflusssphäre (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen) entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf Herstellung oder Lieferung der Ware Einfluss haben. Dauern diese Umstände länger als einen Monat ab vereinbartem Lieferdatum an, sind die Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 7 Gefahrübergang, Abnahme
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, liefern wir ab Werk/Lager und damit auf Gefahr des Bestellers. Haben wir uns ausnahmsweise zur Versendung der Ware verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über, auch wenn wir die Kosten des Versands übernehmen.
(2) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Für die vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft in unserem Lieferwerk zu erfolgen.
(3) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) mit dem Besteller vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur Wiederbeschaffung der Ware aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind vom Besteller zu erstatten.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine Fristsetzung nach gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung vorliegt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die aus dem Weiterverkauf der neuen Sache entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt - auch in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils - zur Sicherheit an uns ab. § 8 Abs. 4 gilt in Ansehung der abgetretenen Forderungen entsprechend.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden wird. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum. Der Besteller verwahrt für uns das so entstandene Allein- oder Miteigentum. Die aus dem Weiterverkauf der vermischten Seite 3 oder verbunden Waren oder Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. § 8 Abs. 4 gilt in Ansehung der abgetretenen Forderungen entsprechend.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Mängelansprüche des Bestellers
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mängelrechte des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist (§§ 377, 381 HGB). Er hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller diesen Obliegenheiten nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie jeweils innerhalb von sieben Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir als Nacherfüllung zunächst nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(8) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Fristen. Gleiches gilt für den Rückgriff des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB, für § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Schutzrechte
An allen Plänen, technischen Unterlagen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen, die vor oder nach Vertragsschluss aushändigen oder dem Besteller sonst zugänglich machen, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
§ 13 Datenschutz
Wir sind berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleichgültig ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gem. Bundesdatenschutz, dass persönliche Daten über den Besteller gespeichert und weiterverarbeitet werden.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 8 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Besteller Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.